D. u. L. Haenickes Webseite aus Zossen-City

Ein herzliches Willkommen!


 

Am 17.11.2023 zum MAZ-ZR-Bericht „Polizei-Einsatz im Sitzungssaal“:

 

„Gefährliche Instrumentalisierung unserer Zossener Polizei.“

 

Da hat unsere liebe Redakteurin wieder etwas vergessen: Die „Ex-Bürgermeisterin“ ist vor einiger Zeit von der Polizei nicht aus dem Saal geleitet worden, sondern sie ging, und die Polizei ging auch aus dem Saal, zeitgleich. Auch ich wurde vor etwa einem Jahr des Saales verwiesen und ging zeitgleich mit dem Ordnungsdienst. Wir wurden nicht berührt, weil unzulässig, weil keine Ordnungswidrigkeit vorlag, das Hausrecht nicht verletzt wurde, kein Rechtsbruch stattfand. In diesem Jahr sollte ich wiederum vom Ordnungsdienst entfernt werden und als das, mit Worten, nicht gelang, drohte man mit der Polizei. „Jeder muss tun, was er nicht lassen kann,“ sagte ich, auf die Polizei wartend. Nach Tuschelei am Pult rief der „Vorsitzende“ eine Pause aus. Nach Pausenende wurde dann gesagt, dass man es sich überlegt hat, ich dürfe bleiben, wenn ich nicht weiter störe. Ich blieb schweigend, gleichwohl nicht gestört habend. Der Störenfried war der Vorsitzende selbst, indem er schreiend seine eigenen Regeln brach. In vorgestrigen Falle hätten die Verordneten den Saal nicht verlassen müssen, sie haben kein Recht gebrochen. Wir alle haben bisher, um des lieben Friedens willen, selbstentscheidend den Rechtsbrechern ihren Willen gegeben. „Der Klügere gibt nach“, sagt ein Sprichwort. Wir sehen, wohin das führt: Rechtsignoranten obsiegen und können ihre „Punkte machen“. Das ist schlecht. Unsere liebe Polizei hat einen schweren Job. Sie kann nicht über Recht und Unrecht befinden, wenn sie keine Information hat. Sie handelte klüger, wenn sie sich zukünftig nicht von vermeintlich Berechtigten einspannen ließe. Ich selbst habe in einem parallelen Fall vor vielen Jahre einem Polizeibeamten zu einer Disziplinarstrafe verholfen, weil er seine eigenen Kollegen in einem ebenso friedlichen Falle gegen mich instrumentalisierte. So etwas könnte auch hier drohen, weil der Vorsitzende sich auf ein selbst erdachtes, vermeintliches Recht beruft, dass er als Mitverfassender besser kennen müsste. Aber Regeln passen ihnen nicht. Und die Hauptverwaltungsbeamte (HVB) meint wohl, dass es Unrecht sei, den Gruppierungsnamen auf dem Schild zu zeigen, weil sie selbst sich rechtswidrig ohne die Nennung ihrer Partei mit dem „D“ in der Mitte auf ihren Laternen-Wahlplakaten um das Mandat beworben hat, wohl fürchtend, dass sie als Einzige wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser „Bröseltruppe“, der im Bund und Kommune Rechtsgrenzen nichts gelten (Haushalt), im Zossener Stadtparlament und ohne politisches Bewusstsein wohl durchgefallen wäre. Der SVV Vorsitzende gestattete mir, im Beisein der HVB, zu sagen, dass ich ihn nicht für die hellste Kerze auf der Torte halten würde und er hat den Beweis dafür wieder erbracht. Politisches Bewusstsein ist dort generell Mangelware. Es bleibt spannend und lustig in Zossen. Und unser Presseorgan hat wieder eine Parteilichkeit belegt, indem sie halbwahrheitlich und einseitig berichtete. Rudimentäre Rechts- und Normenkenntnisse sollten auch bei Berichterstattern vorhanden sein.

 

Bezogener Text: Artikel „Polizei-Einsatz im Sitzungssaal“, MAZ-ZR, 17.11.2023.

 

Am 19.07.2022 zur Zusage des Bürgermeisters von Rangsdorf, Teile der Treibstoffkosten eines Ukraine-Hilfskonvois von Rangsdorfern durch die Stadt Rangsdorf zu übernehmen:

 

„Laienmeinung: Pacta sunt servanda und Anscheinsvollmacht.“

 

Dem Zeitungsbericht zufolge hat der Rangsdorfer Bürgermeister Rocher den Organisator/inn/en des Hilfskonvois gegenüber eine Kosten-Übernahmezusage erteilt. Jetzt will die Amtsperson davon nichts mehr wissen und verweigert die Leistung. Er habe nicht gewusst, wie groß der Konvoi sei. Er hätte nachfragen können (und müssen?). Entweder hatte er kein Recht zu der Zusage (aus Haushaltsgründen?) oder er hat die Initiatoren, was noch schlimmer ist, bewusst nasführen wollen. Er hat jedenfalls mit den sehr engagierten ehrenamtlich agierenden Initiatoren einen Vertrag geschlossen. Für sie hatte er Vollmacht, oder, deren Unkenntnis unterstellen müssend, eine Anscheinsvollmacht. Aus meiner Sicht gilt hier der Rechtsgrundsatz „pacta sunt servanda“ (Verträge müssen eingehalten werden, wie viele Grundsätze aus dem antiken römischen Recht übernommen). Er, oder die Stadt müssen leisten, bzw. „bösen Willen“ unterstellend, weil nur er seine Rechtsstellung kennen konnte, muss er aus seiner eigenen (privaten) Schatulle leisten. Meine Laienmeinung könnte ein Gericht prüfen und möglicherweise auch bestätigen. Jedenfalls ist so eine Person für mich nicht vertrauenswürdig, was auch nach Zossen ausstrahlen müsste.

 

Bezogener Text: Von Rocher „Zugesagte Hilfe blieb aus“, MAZ-ZR, 05.07.2022

 

Am 10.06.2018 zum Thema „Unschuldsvermutung“ vor dem Hintergrund aktueller Straftaten:

 

„Die Unschuldsvermutung gilt?“

 

Die „Unschuldsvermutung“, nach der jedem/r Straftäter/in die Schuld gerichtlich nachgewiesen werden muss und er/sie bis zur gerichtlichen/gesetzlichen Verurteilung als unschuldig zu gelten hat, wurde von den Vereinten Nationen und auch der EU postuliert. Jüngst wurden Täter von Zivilpolizisten in Berlin bei der Ausübung einer vergleichsweise „geringwertigen“ Straftat beobachtet, verfolgt und nach einer letztlich missglückten Verfolgung gestellt. Missglückt, weil in der Folge eine unschuldige, weil unbeteiligte, junge Frau in tragischer Weise durch das Fluchtverhalten eines Täters ihres Lebens beraubt wurde. Sie darf ihr Leben nicht weiter erleben. Ein weiterer Täter verstarb durch die Unfallfolgen. Ich schreibe „Täter“, weil sie beobachtet wurden, die Beweislage sehr eindeutig ist. In der Berichterstattung wurden die Täter als „mutmaßliche Täter“, das Fluchtfahrzeug sogar als „mutmaßliches Fluchtfahrzeug“ bezeichnet. Wir fragen, ob wir die „Unschuldsvermutung“ eventuell mit zu hohen ethischen und moralischen Ansprüchen verknüpfen? Der Weihnachtsmarktattentäter von Berlin wurde auf der Flucht in Italien getötet. Postum werden Täter gerichtlich nicht verfolgt. Sind er und der Fahrer des Fluchtautos „mutmaßliche Täter“ vermittels der „Unschuldsvermutung“ und damit ihre Taten relativiert, während deren Opfer keine weitere Chance haben, sie endgültig von den „Mutmaßlichen“ ihres Lebens beraubt wurden? Wie verhält es sich bei Gerichtsurteilen auf Grund diktatorischer Gesetze? Sind unsere Rechtsphilosophie, Ethik- und Moralvorstellungen geeignet für Straftaten von so großer Brutalität? Müssen wir unser Recht überdenken und überarbeiten?

 

Als Basis zugrunde liegende Texte: „Unbeteiligte 22-jährige bei Verfolgungsjagd getötet“, MAZ, 08.06.2018, „www.dlhaenicke.beepworld.de, Sparte „Recht“, "Tatverdächtiger im Fall der getöteten Susanne festgenommen", CONP, 09.06.2018, "Rückkehr in Handschellen", CONP, 11.06.2018.

 

Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren und nach 2015 ("Wir schaffen das", (wer ist wir?)) begangenen Straftaten "besonderer Art" zeigt sich, dass die Äußerungen der Fraktionsvorsitzenden der Partei "DIE LINKE" während des aktuellen Parteitages der Partei weder in "Rechts" noch "Links" eingeordnet, sondern wegen der wohl dichteren Besiedelung Deutschlands gegenüber China (flächenbezogen) einfach geometrisch und logisch begründet sind und nicht ideologisch abgewertet werden dürften. Leider wurde das Thema "Crowding Out" (Verdrängung heimischer Produktion durch billige Lieferung europäischer Überschüsse an afrikanische Länder) und Waffenverkäufe der Industrieländer an alle Konfliktparteien als Ursache und Begründung von Flüchtlingsströmen Richtung Europa nicht diskutiert. Der "ganz persönlich" an den, nicht anwesenden, Ehemann der Fraktionsvorsitzenden gerichtete Appell, "die Beschlusslage" des Parteitages/der Partei "nicht ständig infrage zu stellen" wird von uns als eine große Instinktlosigkeit und Stillosigkeit gegenüber Wagenknecht und Lafontaine empfunden. Er soll erstens einen Spaltpilz zwischen beide als Mitgründer dieser Partei mit diesem Namen sowie zwischen sie und die Partei pflanzen, aber auch ein Affront gegen beide jeweils separat sein, weil er zeigen soll, wer den Vorsitz innehat. Jedenfalls ist er ein psychologischer Fehltritt, weil so über die Öffentlichkeit der Abwesende und dessen Übermittlerin gemaßregelt wird, die sich große Verdienste um die Existenz der Organisation erworben haben. Unmöglich ist das. Die furchtbaren Straftaten der letzten Zeit ("Ehren"morde, Morde zum Versuch "der Verdeckung anderer Straftaten", Terrortaten) zeigen, wer die schrecklichen und tragischen Folgen des Satzes "Wir schaffen das" und der "richtigen Politik" aus dem September 2015 abzutragen hat: Die unbeteiligten Menschen auf den Straßen, die nicht ausweichen können, also die "kleinen Einkommensbezieher".

 

Basis für die letzten vier Sätze sind die Artikel "Die Linke-Basis zeigt den Parteispitzen die Gelbe Karte", MAZ, 11.06.2018, "Tatverdächtiger im Fall der getöteten Susanne festgenommen", "Wir sind keine Lifestyle-Partei", beides CONP, 09.06.2018, "Rückkehr in Handschellen", "Streit der Linken eskaliert", "Ein Riss geht durch die Linken", alles CONP, 11.06.2018.

 

Am 12.03.2018 zum Thema Abschaffung der „Straßenausbaubeitragssatzungen“ (KAG), z.B. auch nach der positiven Abstimmung der CSU-Landtagsfraktion (dort abs. Mehrheit) auf Kloster Banz am 17.01.2018 sowie der Veränderungen in einigen Bundesländern und der Behandlung des Themas (KAG) in Brandenburg:

 

„Bundesweit KAG´s ändern (Straßenausbaubeitragssatzungen)“.

 

Gut ist die Initiative der CDU-Brandenburg zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge. Vermeldet werden kann, dass zusätzlich zu Baden-Württemberg, Berlin und Hamburg jetzt auch Schleswig-Holstein auf die Beiträge verzichtet. Am 17.01.2018 beschloss die CSU-Fraktion Bayerns, sie hat die absolute Mehrheit im Landtag, die Abschaffung der Beiträge und Änderung des KAG. Durch ein Bürgerbegehren soll aber der Druck dazu aufrecht erhalten werden. Gerade die kleineren Einkommensbezieher werden durch die Beiträge entreichert, aber die größeren Einkommen erhalten steuerliche Entlastung über die Einkommenssteuer. Zu beachten ist auch das Rückwirkungsverbot, das eine Verjährung von zwanzig bis fünfundzwanzig Jahren untersagt, wie bei den Altanschließergebühren (analog Art. 103 GG). Ungerecht: Auch Nicht-Autobesitzer werden über die Beiträge belastet, Anwohner von Bundesstraßen entbunden. In Brandenburg und anderswo werden Straßen abgestuft und geraten in die Zahlungspflicht. Kleine Reparaturen, die Land oder Kommunen bezahlen müssten, werden tendenziell unterlassen, die Substanz verzehrt und den Bürgern die Kosten später aufgehalst. Wer sollte die Beiträge ersetzen? Artikel 106 GG nennt die Empfänger der Steuern aus dem Straßenverkehr. An sie sind die Rückzahlanträge zu richten. Bundesweit sollten die Straßenausbaubeitragssatzungen aufgegeben werden. Wenn nach Seehofer die neue Koalition für die „kleinen Leute“ gemacht wurde, sollte Brandenburg rechtzeitig auf den Zug aufspringen.

 

Als Basis zugrunde liegende Texte: „CDU will Anlieger von Beiträgen entlasten“, Kommentar „Pflicht und Last“, beides MAZ, 12.03.2018, „Gedächtnisnotiz eines Wortbeitrages aus einer Einwohnerfragestunde in Höhn“ (Bergdörfer von Neustadt/Coburg, Bayern) Haenicke vom 06.03.2018, „Söder und Seehofer sollen Farbe bekennen“, CONP, 15.01.2018, „CSU kippt die Beiträge zum Straßenausbau in den Kommunen“, CONP, 18.01.2018, sowie die augenblickliche Diskussion des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) in der Presse, die Einwohnerversammlung in der Turnhalle der Neustadter Grundschule, Haenicke vom 11.10.2017 mit Diskussion, „Zustimmung zur „Strabs“ in Reichweite“, CONP, 15.11.2017, „Das Grundgesetz gilt überall in Deutschland“, 22.08.2017, „Interview-Enttäuschung“, 16.09.2017, „Auch Schleswig-Holstein verzichtet künftig“, 16.11.2017, „Merkwürdige Floskelwahl“, 31.12.2017, letztere auf Webseite www.dlhaenicke.beepworld.de, Sparten „Recht“ und „Kommunales“.

 

Am 24.01.2018 zum Thema Abschaffung der „Straßenausbaubeitragssatzungen“ (KAG), z.B. nach der positiven Abstimmung der CSU-Landtagsfraktion (dort abs. Mehrheit) auf Kloster Banz am 17.01.2018 sowie der Veränderungen in einigen Bundesländern und der Behandlung des Themas (KAG) in Brandenburg:

 

„Nicht nachlassen“.

 

Lobenswerter Weise beschloss die bayerische CSU-Fraktion am 17.01.2018 auf Kloster Banz (Oberfranken) endlich das Ende der Straßenausbaubeitragssatzung. Gleichwohl ist weiterhin Aufmerksamkeit angesagt bis zu einem erfolgten Landtagsbeschluss des hinreichend geänderten Kommunalen Abgabengesetzes (KAG), damit im Zweifel reagiert werden kann. Die Unterschriftenaktion für das Bürgerbegehren (Bayern) sollte befördert werden. Jetzt darf das Land die Gemeinden nicht im Stich lassen. Die Straßenbaumaßnahmen müssen öffentlich finanziert werden. Schon melden Abgeordnete und Gemeindetag Kritik an der Abschaffung an. Durchsichtig ist die Zustimmung Abgeordneter zu den Satzungen im Landtag und deren Ablehnung vor Ort (Spiel über Bande). Es ist leichter, die eigenen Wähler zu belasten, als in Richtung Land und Bund zu kämpfen. Die Wähler wurden irrtümlich als duldsam eingeschätzt. Wer muss ausgleichend zahlen? Ein Blick in das Grundgesetz (Art. 106 GG) kann Kenntnis verschaffen. Dieses kennt die Adressaten der Erstattungs-Forderungen für die Gemeinden. Wann schließen sich den vorbildlichen Beispielen der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Schleswig-Holstein und jetzt auch der CSU-Fraktion Bayerns die übrigen Bundesländer, aktuell speziell Brandenburg, an? Es ist der Einsatz der Ministerpräsident(inn)en gefragt. Am Ergebnis hängen auch die Einkommen der zukünftigen Abgeordneten nach den Wahlen!

 

Als Basis zugrunde liegende Texte: Aktuelle Leserbriefe in der MAZ, z.B. vom 20./21.01.2018 und vom 24.01.2018, „Söder und Seehofer sollen Farbe bekennen“, CONP, 15.01.2018, „CSU kippt die Beiträge zum Straßenausbau in den Kommunen“, CONP, 18.01.2018, sowie die augenblickliche Diskussion des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) in der Presse, die Einwohnerversammlung in der Turnhalle der Neustadter Grundschule vom 11.10.2017 mit Diskussion, „Zustimmung zur „Strabs“ in Reichweite“, CONP, 15.11.2017, „Das Grundgesetz gilt überall in Deutschland“, 22.08.2017, „Interview-Enttäuschung“, 16.09.2017, „Auch Schleswig-Holstein verzichtet künftig“, 16.11.2017, „Merkwürdige Floskelwahl“, 31.12.2017, letztere auf Webseite www.dlhaenicke.beepworld.de, Sparten „Recht“ und „Kommunales“.

 

Am 22.12.2017 im Zusammenhang mit den sprudelnden Steuer-Einnahmen und den sich ergebenden Möglichkeiten für das Kommunale Abgabengesetz sowie die unselige Straßenausbaubeitragssatzung:

 

„Nachträglicher Weihnachtsvorschlag.“

 

Rechtzeitig vor Weihnachten erfahren wir von „sprudelnden Steuer-Einnahmen“, das heißt die Bürger zahlen mehr als zuvor und geplant. Unstreitig muss in Bund und Land in die gesamte marode gesparte Infrastruktur investiert werden. Jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, dass sich Brandenburg besinnt, so wie längst die Länder Berlin, Hamburg, Baden-Württemberg und jüngst auch Schleswig-Holstein, das Kommunale Abgabengesetz zu verändern und die Straßenbaubeitragssatzungen ersatzlos aufzugeben, weil der Erhalt der Infrastruktur eine Grundaufgabe von Land und Kommunen sei, Bestandteil der Daseinsvorsorge und damit steuerfinanziert sein müsse. Die Straßen wurden durch die Erschließungsbeiträge und sämtliche Kfz-verkehrsbedingten Steuern bereits mehrfach bezahlt und sind öffentliches Eigentum. Auch in Bayern schlagen die Diskussions-Wogen zu dem Problem hoch, wobei niemand wünschen wird, dass die Brandenburger Regierung gerade wegen hohen Steueraufkommens hinweggespült wird.

 

Als Basis zugrunde liegende Texte: „Rot-Rot will eine halbe Milliarde Euro mehr ausgeben als geplant“ – Investitionsplanung Dank „sprudelnder Steuern“, MAZ, 20.12.2017, Haenicke, www.dlhaenicke.beepworld.de, Sparte Recht.

 

Am 16.11.2017 zum Thema „Straßenausbaubeitragssatzungen“, z.B. in der Einwohner-Veranstaltung in Neustadt (Grundschule) vom 11.10.2017 und der weitergehenden Diskussion in der Presse:

 

„Auch Schleswig-Holstein verzichtet zukünftig“.

 

In Brandenburg wurde, lange Zeit weitgehend unbemerkt, die zweite Stufe der „Straßenausbaubeitragssatzungs-Rakete“ gezündet: Es werden Landesstraßen, hier Staatsstraßen genannt, zu Kreisstraßen und weiter Kreisstraßen zu Gemeindestraßen „herabgestuft“, vorgeblich weil die ursprüngliche Einordnung nicht mehr gerechtfertigt sei. Damit „wachsen“ diese Straßen in den Beitrags-Zahlbereich der Bürger hinein, was nicht kurzfristig Wirkung zeigt, langfristig aber Beiträge der Bürger „generieren“ soll. Wir sehen also, dass es nie genug sein kann. Hier kämpft jede Gemeinde für sich allein gegen die eigentlich überflüssige Satzung oder zumindest für eine „gemilderte“ Form. Bundesgesetze und das Grundgesetz gelten aber überall in gleicher Weise, daher wäre eine „konzertierte Gegenreaktion“ eher angesagt. Zu vermelden ist, dass neben den Bundesländern Berlin, Hamburg und Baden-Württemberg zukünftig auch Schleswig-Holstein auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verzichten wird, weil der Erhalt der Infrastruktur eine Grundaufgabe von Land und Kommunen sei, Bestandteil der Daseinsvorsorge und damit steuerfinanziert sein müsse. Was jetzt auch in Schleswig-Holstein erkannt wird müsste doch auch in Bayern Eingang in die Gehirnwindungen finden können, vor allem nachdem sich der Freistaat doch stets seiner Wirtschaftskraft rühmt und Landtagswahlen nicht mehr fern sind.

 

Als Basis zugrunde liegende Texte: Die augenblickliche Diskussion des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) in der Presse, die Einwohnerversammlung in der Turnhalle der Neustadter Grundschule vom 11.10.2017 mit Diskussion, „Zustimmung zur „Strabs“ in Reichweite“, CONP, 15.11.2017, „Das Grundgesetz gilt überall in Deutschland“, 22.08.2017, „Interview-Enttäuschung“, 16.09.2017, beides Webseite www.dlhaenicke.beepworld.de, Sparte „Recht“.

 

Am 16./17.10.2017 zum Thema „Flächendeckende Durchsetzung der Straßenausbaubeitragssatzungen“ in der Einwohner-Veranstaltung in Neustadt (Grundschule) vom 11.10.2017 und der Diskussion in der Presse:

 

„Werden die Politiker verstehen?“

 

Die Bayerische Landesregierung hat das Kommunale Abgabengesetz (KAG) mit der flächendeckenden Durchsetzung der „Strabs“ geschärft. Die Kommunen und die Bürgermeister „dürfen“ die Ausführungsart „wählen“, Vorabteilbeträge oder Einmalbeiträge, Pest oder Cholera. Die Bürgermeister haben damit den „Schwarzen Peter“. Aber, sie wollen Amt und Mandat behalten (Einkommen und Einfluss) und kämpfen nach zwei Seiten: Die der Wahlbürger, wenn sie sagen, dass sie exekutieren (durchführen) müssen, die der Regierung, wenn sie um „gerechtere Abgaben“ bitten. Das heißt auch, sie sind weisungsgebunden einerseits und Gerechtigkeit in der Ungerechtigkeit gibt es nicht andererseits (Anlehnung an T. W. Adorno). Sie beklagen das Gesetz zu Recht, weil die Straßen bereits mehrfach bezahlt wurden (Summe der Kraftverkehrs-, Treibstoffsteuern und Mauten). In Anlehnung an die Verfahren zu den Rundfunksteuern kann man fragen: Sollen Wahlbürger ohne Auto auch zahlen? Autobusbenutzer zahlen durch ihr Fahrgeld. Die agierenden Politiker zeigen ein Handeln gegen ihre Überzeugungen, um den Job behalten zu können, frei werden sie erst nach ihrem Ausscheiden aus der Politik (z. B. P. Gauweiler, H. Geisler, N. Blüm). Politik war in mindestens den letzten zweieinhalb Jahrzehnten besonders weitsichtig beim Generieren von Geld bei kleineren Verdienern (siehe letzter Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (2017)). Zur Stärkung der Demokratie bitten wir die Politiker in Bund, Ländern und Gemeinden um eine Politik zum Nutzen des größten und einkommensschwächeren Teiles der Wahlbevölkerung. Wann hören wir von Ihnen, wie auch in Baden-Württemberg, Berlin und Hamburg: „Wir haben verstanden“?

 

Als Basis zugrunde liegende Texte: Die augenblickliche Diskussion des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) in der Presse, die Einwohnerversammlung in der Turnhalle der Neustadter Grundschule vom 11.10.2017 mit Diskussion, „Das Grundgesetz gilt überall in Deutschland“, 22.08.2017, „Interview-Enttäuschung“, 16.09.2017, beides Webseite www.dlhaenicke.beepworld.de, Sparte „Recht“.

 

Anmerkung vom 17.10.2017: In Brandenburg wurde bereits seit längerer Zeit die zweite Stufe der "Rakete", der "Booster", gezündet: Schrittweise (step by step) werden Landesstraßen (entspr. in Bayern "Staatsstraßen") vom Land (Freistaat) an die Kreise und weitergehend an die Kommunen übereignet, die damit zu "Bauträgern" dieser Straßen werden (Herabklassifizierung von Straßen), und weiterhin in der Zukunft die Anwohner die Reparatur, bei Nichtvorhandensein des aktuell notwendigen  Bauzustands-Standards sogar die "grundhaften Erneuerung" finanzieren und bezahlen "dürfen", im letzteren Fall mit 90% der Baukosten, anstatt ansonsten "nur" 50% bis 80%. Begründung: Die Straßen würden für den Verbindungs- und Fernverkehr nicht mehr benötigt, sie dienten lediglich dem Anliegerverkehr.

 

Am 16.09.2017 zu einem Interview über das Thema „Straßenausbaubeitragssatzungen“ mit der Referatsdirektorin beim Bayerischen Gemeindetag für den Bereich Straßenausbau:

 

„Interview-Enttäuschung“ oder „Rotes Licht für Straßenausbaubeiträge“ (Begleitbild).

 

Wir sind über das Interview zu den Straßenausbaubeiträgen enttäuscht. Dargestellt wird nur die bayerische Innensicht. Tenor: Das Gesetz Kommunale Abgabengesetz (KAG) gilt, es gäbe kaum Auslegungsspielraum, es wird exekutiert (ausgeführt) weil es im Landtag verabschiedet wurde. Kein Wort über andere Sichtweisen, z. B. aus Sicht des Grundgesetzes, des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG), anderer Bundesländer (Baden-Württemberg (B-W), Berlin, Hamburg). Kein Wort über erhobene Steuern, Mauten, Gewinne und Pleiten von Mautgesellschaften, die fehlerhafte Wortwahl im Gesetz („können“ und „sollen“ statt „müssen“ oder „sind zu erheben“). Nichts zu „Irrtümern“ der gesetzgebenden Landtage z. B. zu „Altanschließerbeiträgen“ (Bayern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Mecklemburg-Vorpommern). In Brandenburg sagt man, dass B-W wegen seines Reichtums auf Beiträge verzichten könne. Dafür werden in Brandenburg die „ärmeren“ Bürger noch weiter entreichert. Berlin ist auch nicht „reich“, Bayern wäre „wohlhabender“, Oberfranken dort aber eher weniger. Binnenkonjunkturelle Gründe werden völlig vernachlässigt. Nein, das ganze Interview ist aus unserer Sicht einseitig bezogen und wenig ehrgeizig. Die Interviewpartnerin musste für sich wohl Disziplinarmaßnahmen vermeiden. Menschengemachtes ist von Menschen veränderungsfähig, Zugabe von Irrtümern nicht ehrenrührig, so dass mittelalterliche Sichten vorbei sind und verlassen werden konnten. Aus objektiver Sicht wäre ein Anriss aller dieser Aspekte erforderlich gewesen, wollte man den Eindruck der Einschüchterung der Bürger vermeiden. Das KAG sehen wir als ein Werkzeug zur zusätzlichen Schröpfung der Bürger unter Vermeidung des Wortes „Steuererhöhung“ (Spitzensteuersatz 1977-1989: 56% bei praktizierter Infrastruktur-Ertüchtigung).

 

Als Basis zugrunde liegende Texte: Interview „Nur wenig Spielraum für Gemeinden“, CONP, 12.09.2017, „Die Strabs in zwei Varianten“, CONP, 26.06.2017, „Grundstücksbesitzer müssen zahlen“, CONP, 11.08.2017, „Geld wäre da“, 27.07.2017, „Das Grundgesetz gilt überall in Deutschland“, 22.08.2017, beides Webseite www.dlhaenicke.beepworld.de, Sparte „Recht“.

 

Am 25.08.2017 zum Thema „Bürgerentreicherung und Generierung von Geld aus kleinen Einkommen vermittels einer „Straßenausbaubeitragssatzung“:

 

„Skurrile Denke.“

 

Baden-Württemberg (B-W), Berlin und Hamburg haben keine Straßenausbaubeitragssatzung, weil sie reich sind, sondern aus verfassungsrechtlichen Gründen. Brandenburg sei arm, deshalb brauche das Land eine solche Satzung. Aber: Die Verfassung gilt überall. Besonders skurril, fast schon zynisch, ist, dass Brandenburg weniger wohlhabend ist auch wegen der oft geringeren Einkommen hier. Es sollen also die einkommensschwächeren Bürger noch weiter entreichert werden und bezahlen, was im „reichen“ B-W das Land zahlt, obwohl auch die Bürger meist „reicher“ sind. Und jetzt soll eventuell vermittels Gerichtsurteil noch eins draufgesetzt werden: Wenn diese Kosten von der Steuer „abgesetzt“ werden, so können das nur höhere Einkommensbezieher, weil die „kleinen“ Rentner und Einkommensbezieher wenig Absetzungsmöglichkeiten haben. Sie bleiben auf den Kosten sitzen. Die „Reicheren“ werden verschont. Nur wer viel erhält, kann entsprechend „absetzen“. Darauf muss man erst mal kommen. Für die Landesregierungen ist „nach oben Buckeln“ einfacher als der Kampf um eine andere Steueraufteilung. Gut, dass wir das vor der Wahl erfahren!

 

Als Basis zugrunde liegende Texte: Kommentar „Beitragspflicht“, Straßenausbau: Künftig Geld vom Finanzamt zurück?“, beides MAZ, 23.08.2017.

 

Am 22.08.2017 zum Thema „Einführung von Straßenausbaubeitragssatzungen“, hier speziell des Textes vom 11.08.2017 mit dem Titel „Grundstücksbesitzer müssen zahlen“:

 

„Das Grundgesetz gilt überall in Deutschland.“

 

Wir denken, dass die Zeitung die These, dass die Grundstücksbesitzer zahlen „müssen“, nicht als Tatsachenbehauptung in die Überschrift hätte setzen sollen, sondern deutlicher als Meinungsäußerung des Vorsitzenden eines Arbeitskreises hätte kennzeichnen müssen. Und der ist Partei in der Sache, will zusätzliches Geld reklamieren. Der Abgeordnete, der behauptet, dass im Gesetz das Wort „sollen“ stets „müssen“ bedeute, zeigt ein merkwürdiges Rechts- und Germanistik-Verständnis. Wenn der Gesetzgeber „müssen“ oder „ist zu tun“ meinen will, dann muss er das auch schreiben und das Mitglied der gesetzgebenden Versammlung Landtag müsste das auch wissen. „Sollen“ oder „können“ heißt genau das. Wenn der Abgeordnete interpretiert, muss er dieses Recht auch seinen Kritikern zubilligen. Er hat diesbezüglich keine größeren Freiheiten. Wenn der Berliner Senat und der Hamburgische Wirtschafts-Ausschuss aus verfassungsrechtlichen Gründen die „Strabs“ aufgegeben haben bzw. deren Aufgabe empfohlen haben, würde das auch in Bayern geltende Grundgesetz dieses auch hier vorgeben, vor allem, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Entscheidung gesagt hat, dass die Bürger durch den erneuten Aufbau einer ramponierten Straße keinen Qualitätszuwachs erfahren würden (analog Art. 91a GG u. §§ 823 u. 839 BGB). Das BVerfG würde wohl auch im bayerischen Fall per Entscheidung die Auslegung des Kommunalen Abgabengesetzes kritisieren und zurückweisen. Bisher waren die BVerfG-Entscheidungen meist schlüssiger als sogar die der Landesverfassungsgerichte, die sich oft kritische Bemerkungen gefallen lassen mussten.

 

Bezogener Texthintergrund: „Die Strabs in zwei Varianten“, CONP, 26.06.2017, „Grundstücksbesitzer müssen zahlen“, CONP, 11.08.2017.

 

Am 08.08.2017 im Zusammenhang mit der Problematik um den Ministerpräsidenten von Niedersachsen und dadurch in der Folge auch um das VW-Aufsichtsrats-Mitglied in Personalunion:

 

„Wer soll wen überwachen?“

 

Der Ministerpräsident MP) Niedersachsens als Jurist (ehem. Staatsanwalt und Richter (sic!)) wird mittelbar von der Bevölkerung gewählt, aus dieser Position wegen der Zwanzigprozent-Beteiligung nach Volkswagengesetz des Landes in den Aufsichtsrat (AR) entsandt und ist somit in erster Linie den Interessen der Wähler verpflichtet. Ein AR soll den Vorstand und die Rechtmäßigkeit von dessen Geschäftspolitik überwachen (§ 111 AktG). Es gibt keine Verschwiegenheitspflicht per se für AR-Mitglieder, diese muss im Einzelfall erklärt werden. Die Regelung für die aus Gebietskörperschaften entsandten Mitglieder sieht diese berichtspflichtig gegenüber deren Gremien (§ 394 AktG), es sei denn, es seien Betriebsgeheimnisse oder unbedeutende Inhalte im Spiel. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr sind nicht berührt (§ 395 AktG). Und was sind die erkannten Rechtsbrüche eines Vorstandes anderes? Würden Rechtsbrüche nicht veröffentlicht, machte sich das öffentlich bestellte AR-Mitglied selbst des uneidlichen Verhaltens, des Rechts- und Verfassungsbruches schuldig, es untergrübe Demokratie und Wählervertrauen (Strafvereitelung gem. § 258 StGB, bzw. hier evtl. § 258a StGB wg. ehem. Staatsanwalt- u. Richter-Tätigkeit). Seit dem Unternehmens-Mitbestimmungsgesetz von 1976 spätestens und den darauffolgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen wissen wir, dass im AR auch unternehmensfremde Personen sitzen, deren Verhalten außerhalb des Aufsichtsrates gar nicht kontrollierbar ist und die eventuell Konkurrenz-Interessen verfolgen. Wir bemerken, dass der AR-angehörige Ministerpräsident, speziell als Jurist, dem zu prüfenden Unternehmen seine Regierungserklärung nicht zur Prüfung vorlegen darf, weil Juristen unterschiedliche Auffassungen vertreten in Abhängigkeit von ihrem Auftraggeber, umkehrbare Eindeutigkeit kann nicht erwartet werden. Das VW-Gesetz ist zum Vorteil des Landes und der Bürger kreiert worden. Ob es zum Vorteil gereicht, ist abhängig vom moralisch und ethisch einwandfreien Verhalten, der Integrität, der Akteure. Ist es vermessen, wenn wir nach den vernommenen Interview-Antworten des Ministerpräsidenten daran große Zweifel haben? Die einjährig verspätet erfolgte Information des Wirtschaftsausschusses in dieser Sache ist damit im Konflikt ohne Belang und eher das Eingeständnis eines Fehlverhaltens.

 

Als Basis zugrunde liegende Texte: „VW hat Weils Rede vorab geprüft“, Kommentar „Neue Grenzwerte für die Staatskanzlei“, beides MAZ, 07.08.2017, "Weil lässt Rede prüfen", "Wieviel VW steckt in der Regierung Weil?", beides CONP, 07.08.2017, "Niedersachsen wählen am 15. Oktober neu", "Ein ganz besonderer Kontrolleur", beides CONP, 08.08.2017 und „Opposition wusste von Weils Absprache mit VW“, MAZ, 08.08.2017.

 

Anmerkung außerhalb des Textes: Der in einem Kommentar (s.o. "Als Basis zugrunde liegende Texte") erwähnte § 116 AktG weist lediglich auf Sorgfaltspflichten der AR-Mitglieder hin, die denen der im § 93 AktG äquivalent seien. Dieser § 93 AktG bezieht sich dabei explizit auf diejenigen des Vorstandes, hat also nicht eine spezielle Verschwiegenheitspflicht bei Rechtsbrüchen des zu überwachenden Unternehmens zum Inhalt, nachdem der § 93 AktG die Vorstandsmitglieder expressis verbis zu „einer Geschäftsführung“ mit „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ verpflichtet. Sie trifft sogar die Beweislast (Beweislastumkehr) und sie werden im Verfehlensfalle der der Gesellschaft gesamtschuldnerisch verpflichtet.

 

Am 27.07.2017 zum Thema „Einführung von Straßenausbaubeitragssatzungen“ in Bayern:

 

„Geld wäre da!“

 

Unsere Erfahrungen aus Brandenburg zeigen, dass die Verwaltungen sehr einfallsreich werden, wenn „Straßenausbaubeitragssatzungen“ installiert sind. Betroffen sind davon die Bürger, die an kommunalen Nebenstraßen wohnen, nicht an Bundes- oder Landesstraßen. Die Beteiligungs-Prozentsätze für die Bürger können hoch sein (größer 80 %). Die Wartungs-Intervalle werden erhöht bis zur Reparatur-Unmöglichkeit, wenn die Geldmittel knapp sind, was die Regel ist. Gegebene Zusagen werden dann gerne vergessen. Weitere Kostenbeteiligungen können drohen (Straßenbeleuchtung, „Altanschließerbeiträge“). Das Kommunale Abgabengesetz (KAG) sagt, dass Beiträge erhoben werden können oder sollen, die Verwaltungen machen daraus ein müssen, niemand protestiert dagegen aus Unkenntnis. Das „Rückwirkungsverbot“ (analog Art.103 GG) wird gerne ignoriert (röm. Rechtsgrundsatz „nulla poene sine lege“, nicht nur im Strafgesetz gültig). Paragrafen wurden in Brandenburg nachträglich in´s KAG eingefügt, um Bundesverfassungsgerichts- (BVerfG) Entscheidungen auszuhebeln. Für die Bürger kann das in die Tausende gehen. Das Geld wäre da (Straßenverkehrssteuern je nach Rechenweise 50 bis 60 Mrd). Nur ca. ein Drittel wandert in den Straßenbau und deren Unterhaltung. Steuern werden nicht zweckgebunden erhoben, aber ein höherer Prozentsatz dürfte es schon sein. Auch die Mautgebühren fließen nicht vollständig in die Straßenerhaltung, neue Mauten werden erwogen. Im Land Berlin wurde die Straßenausbaubeitragssatzung „gekippt“. Nicht zu vergessen ist der binnenkonjunkturelle Effekt: Die dringend benötigte Kaufkraft sinkt. Die angeführten Varianten der „Strabs“ haben denselben Effekt, vor allem auf die kleinen Einkommen.

 

Bezogener Texthintergrund: „Die Strabs in zwei Varianten“, CONP, 26.06.2017.

 

Nachtrag vom 06.05.2016: Wir haben seit mehr als einem Jahr nichts mehr von den "Schulden-Eintreibern" gehört und hoffen jetzt, dass dieser Fall ausgestanden ist. Die Forderung war unbegründet, aber unsere Adressdaten waren richtig.

 

Am 21.03.2015 an eine Firma

IOS SUF

Forderungsmanagement GmbH                           Einschr./Rücksch.

Appelheiner Str. 26 wegen eines aus unserer Sicht ungerechtfertigten Versuches der Einziehung einer wegen Vertragsbruches duch Tilikom nicht begründeten Forderung, als Beispiel für den rigiden Umgang des Unternehmens mit ihren Kunden:

69125 Heidelberg

Ihre Schreiben vom 13.03.2015, erh. am 20.03.2015, Buchungskontonummer 6613416292, vorgebl. Forderung der Tilikom Deutschland GmbH, Ford.-Nr. 3643475202 SF02.

Sehr geehrte Damen und Herren,

abschließend teilen wir Ihnen auf Ihr Schreiben vom 13.03.2015 mit, dass wir bei unserem Argumente-Vortrag verbleiben.

Fa. Tilikom hat uns nicht informiert darüber, dass sie ihre vermeintlichen Forderungen an Sie abgetreten hat. Die Information der Fa. Tilikom gem. Vertragsformschreiben beinhaltet lediglich die Aussage, dass unsere Daten für Werbe- und Informationszwecke bis zu einem Jahr über das Vertragsende hinaus gespeichert würden. Weitere Vereinbarungen bestehen nicht und kennen wir nicht.

Ihre Beschreibung unserer „Kritik“ an unserem Vertrag ist unzutreffend und im Übrigen unlogisch. Insofern sind wir mangels Information Ihrerseits durch Fa. Tilikom und mangels Vertrages mit Ihrem Unternehmen nicht Vertragspartner. Würden wir die hypothetische „Forderung“ Ihrerseits gegenüber Ihrem Unternehmen „begleichen“, müssten wir weitere unzutreffende „Forderungen“ seitens Tilikom befürchten. Wir haben Fa. Tilikom unsere Argumente und Begründungen dargelegt. Diese sind in Ihrem Schreiben nicht gespiegelt und entkräftet. Auch das zeigt ihre fehlende Kenntnis, die unser Vertrauen beeinträchtigt.

Ihre weiteren Erklärungen können wir nicht prüfen, verifizieren und/oder falsifizieren.

Die von Ihnen vorgelegte „Forderung“ ist unbestimmt, für uns nicht nachvollziehbar („eventuelle Nachforschungen“) und deshalb für uns nicht relevant. Die „Kostenerhöhung“ ist für uns nicht nachvollziehbar, sie ist nicht benannt.

Wir sind im Übrigen vertragstreu, wenn unsere Vertragspartner die von ihnen selbst formulierten Bedingungen einhalten. Der Grund des „Konfliktes“ der Fa. Tilikom ist von ihr selbst zu verantworten. Begründung ist nicht ein Finanzengpass unsererseits, sondern die Vertragsverletzung durch Tilikom. Dadurch hatten wir Zusatzkosten zu tragen. Datenschutztechnische Gründe bewirken, dass wir diese nicht mit Ihrem Unternehmen austauschen können. Die Darlegung erfolgte gegenüber Fa. Tilikom.

Die Feststellung des Inhaltes des letzten Satzes Ihres Schreibens können Sie, wie erkennbar und dargelegt, mangels Information nicht treffen.

Es wird definitiv kein Mittelfluss an ihr Unternehmen stattfinden. Auf die Existenz des Rechtsstaates vertrauend bitten wir Sie, von weiteren nötigenden Schreiben an uns abzusehen.

(Namen und Daten geändert)

 

Am 06.03.2015 zu vermeintlichen Forderungen der Firma Tilikom GmbH und deren Geschäftsgebaren ihren Kunden gegenüber, in dem sie Zusagen nicht einhält und die Anschlüsse technisch mangelhaft gestaltet, in dem sie Leistungen berechnet, die sie aus Netzmangelgründen nicht erbringt, nicht erbringen kann, aber monatelang trotz Widerspruches kassiert:

Firma

IOS SUF

Forderungsmanagement GmbH

Appelheiner Str. 26

69125 Heidelberg

Ihre Schreiben vom 10.01.2015 und 02.03.2015, Buchungskontonummer 6613416292, vorgebl. Forderung der Tilikom Deutschland GmbH, Ford.-Nr. 3643475202 SF02.

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihren Schreiben nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Wir werden unsere Argumente aus unserem Schreiben teilweise wiederholen müssen, weil Sie in ihren Schreiben nicht auf unsere Argumente eingegangen sind, möglicherweise nicht eingehen können, weil Ihnen mangels Information die Kenntnisse fehlen müssen. Wir werden nur insoweit antworten können, als es das Datenschutzrecht zulässt. Wir haben mit Ihnen keinen Vertrag geschlossen, deshalb sind wir nicht Vertragspartner. Tilikom hat uns nicht informiert, dass sie unseren ehemaligen Vertrag mit ihr an Sie verkauft hat. Sie haben uns nicht informiert, dass Sie den ehemaligen Vertrag mit Tilikom gekauft haben. Wir können und dürfen über Vertragsinhalte mit Ihnen nicht verhandeln, Details erläutern oder Regelungen treffen. Wir bitten Sie um Verständnis dafür.

2. Wir bitten Sie, uns mit Forderungen nicht weiter zu beaufschlagen. Wir müssen uns ansonsten weitere Schritte gegen Ihr Unternehmen und/oder Tilikom vorbehalten.

3. Ihre im Schreiben vom 02.03.2015 erhobene „Forderung“ unterscheidet sich von der im Schreiben vom 10.01.2015 und ist, wie diese, nicht nachvollziehbar und im Übrigen unbegründet.

4. Die Beschreibung unseres Anschlusses vom 02.03.2015 ist nicht zutreffend.

5. Es handelt sich, soviel ist aus Datenschutzgründen gegenüber der Tilikom auszusagen möglich, bei deren „Vertragsausführung“ um eine vertragsbrüchige und bei deren Inkassoverhalten um ein rechtsbrüchiges.

6. Wäre Tilikom nicht vertragsbrüchig geworden, hätten wir den Vertrag nicht gekündigt.

7. Wäre Tilikom beim Inkasso nicht rechtsbrüchig gewesen, hätten wir unsere Beiträge nicht (mehrfach) zurückbuchen müssen.

8. Wir bitten Sie um Informationseinholung bei Tilikom, so sie Ihnen Information erteilt, wie sich unser Vertragsverhältnis in Zossen bisher gestaltet, wo Tilikom bis zum heutigen Zeitpunkt ihre Verpflichtungen aus dem Vertag positiv gestaltet.

9. Es gilt der Rechtsgrundsatz „pacta sunt servanda“, nachdem ein Vertrag für beide Seiten bindend ist und nicht zur Selbstbedienung von Tilikom an unserem Konto dienen darf.

10. Wir hatten aus dem Vertragsbruch der Tilikom Kosten zu tragen, die bei Vertragserfüllung vermeidbar gewesen wären und ggfs. aufzurechnen sein werden.

11. Die Ihnen vorliegende Stellungnahme der Tilikom ist uns nicht bekannt. Es ist Ihrerseits zu berücksichtigen, dass diese unzutreffend sein kann, denn es handelt sich um die Sicht einer Partei, und abweichend von unserer Stellungnahme. Wir weisen darauf hin, dass Ihrerseits die Annahme des Standpunktes der Tilikom fehlerbehaftet sein kann.

12. Wir weisen darauf hin, dass die Gesamtforderung wegen Vertragsbruches und Rechtsbruches gegenstandslos ist.

13. Die Position „Mahnkosten“ ist gegenstandslos.

14. Die Position „Inkassovergütung“ ist gegenstandslos, weil wir mit Ihrem Unternehmen keine Vertragspartnerschaft eingegangen sind. Offensichtlich haben Sie nicht ermittelt, denn ansonsten müssten Sie über Information verfügen, die wir Ihnen, spez. hinsichtlich unserer postalischen Adresse, selbst mitteilen mussten. Sie ist des Weiteren unbestimmt weil der Begriff „evtl. angefallener Ermittlungskosten“ unbestimmt ist. Wir weisen Ihre unbestimmten Formelbegriffe zurück.

15. Wir bitten Sie, weitere nötigende Schreiben und „Forderungen“ uns gegenüber in der Zukunft zu unterlassen.

(Namen und Daten geändert)

 

Am 23.10.2014 zu den jüngsten Verkehrsstreiks:

 

„Unternehmen forcieren Wirtschaftsschäden“

 

(Die Focussierung allein auf die Gewerkschaften als Streikverursacher "springt" zu kurz, das privatisierte Bahnunternehmen ist in besonderer Weise mit verantwortlich).

                

Die Arbeitslosigkeit nimmt ab bei gleichzeitig stagnierenden oder sogar sinkenden verfügbaren Gesamt-Arbeitseinkommen wegen prekärer Arbeitsverhältnisse. Eine zunehmende Zahl von Arbeitnehmern (abhängig Beschäftigten), vor allem in den unteren Einkommensgruppen, teilt sich jetzt in eine definierte Größe der Personalaufwendungen mit sinkender Gesamt-Tendenz. Mehrere erfolgreiche Flächenstreiks gehören längst der Vergangenheit an. Die Gewerkschaften wurden geschwächt durch ihre Aufgabe oder zumindest Vernachlässigung von Arbeitszeitverteilungs- und Einkommensforderungen. Beharrte das Bundesarbeitsgericht damals auf dem Grundsatz der Tarifeinheit in den Betrieben (der Zusammenschluss von ÖTV und DAG zum Beispiel zur Gewerkschaft "verdi" war eine Reaktion darauf, zeitigte aber nicht den gewünschten Erfolg, weil wegen geringer Effektivität die Mitgliederzahlen trotzdem in der Summe sanken), wurde dieses Prinzip später (ca. 2010) durch Entscheidung verändert und durch Landesarbeitsgerichte wegen der Befürchtung der Lähmung großer Wirtschaftsbereiche bei großen Streiks und wegen der Organisationsfreiheit, des Streikrechtes und der Tarifautonomie „ausgehöhlt“. Die augenblickliche Situation ist also eine Folge von Gerichtsverfahren, und das beflügelte die Gründung kleinerer Gewerkschaften für einkommensstärkere Arbeitnehmergruppen. Jetzt haben wir Arbeitskämpfe mit begrenzbarem finanziellem Aufwand bei gleichzeitiger Wirkungsstärke auf Grund der Schlüsselpositionen dieser Arbeitnehmer (frühere "Flächenstreiks" gegenüber den heutigen, ich nenne sie so, "Leuchtturmstreiks"). Die kleineren Gewerkschaften übernehmen jetzt eine Art von "Vorreiterfunktion". Die Einkommens-Ausstrahlung auf andere, schwächere, Arbeitnehmergruppen ist ein gewünschter Folge-Effekt. Jedoch wird jetzt wiederum diese neue, zuvor angestrebte, Situation beklagt, zeitigt sie doch eine Situation, die wohl so nicht vorausgesehen und geplant war. Die Kritik der jetzt Reisezeitdauer-Betroffenen ist verständlich, aber kontraindiziert. Mit der Kritik schaden die Befragten letztlich auch sich selbst. Es handelt sich bei dem Versuch der Ausweitung der vertretenen Klientel nicht um „Machtmissbrauch“ und „Füttern des Machtbedürfnisses“ sondern in Wahrheit um die Umkehrung der erfolgten Zersplitterungseffekte („Roll-Back“) der Vergangenheit. Gleichwohl können von hier aus nicht die "Egoismen"/individuellen Interessen, bedingt durch die individuellen Psychologien der einzelnen Akteure, eingeschätzt werden (wie übrigens in Politik und übriger Gesellschaft auch), diese bleiben jedoch bei der Beurteilung der Gesamtsituation außer Betracht. Der Streikverlauf sowie das Verhalten der Unternehmensleitungen zeigt, dass die hohen volkswirtschaftlichen Schäden von den bestreikten Unternehmen akzeptiert, ja sogar befördert werden. Dabei werden die Reisenden, wie auch die übrige Wirtschaft als Kunden der Transportnternehmen,  bewusst als Druckinstrument gegen die Streikenden instrumentalisiert, und diese Taktik zeigt Wirkung, wie aus den Leserreaktionen und den Interviews erkennbar wird. Banken-, Finanz- und Staatskrisen wurden von Banken, Finanzwirtschaft und Politik inszeniert (es kann trefflich darüber gestritten werden, ob die Anwesenheit von Gewerkschaftsführern als Abgeordnete im Bundes- und in den Landesparlamenten eher vorteilhaft oder nachteilig für das Interesse der Gewerkschaften ist, sind sie doch so auch Teil des politischen Apparates, der über deren Arbeitsbedingungen und die Folgen daraus für Arbeitnehmer (z. B. "Agenda 2010" mit den "Hartz-Gesetzen") entscheidet). Die Gewerkschaften verhielten sich stets, vielleicht zu sehr, maßvoll und verantwortungsbewusst.

Bezogene Texte: Z. B. „Schaden für den Standort Deutschland“, „Die Bahn hat jetzt verstanden, dass wir es ernst meinen“, beides MAZ, 21.10.2014, „Harte Landung der Lufthansa“, „Lufthansa-Streik: 160000 Passagiere betroffen“, beides 21.10.2014, Leserbriefe „ Das lässt erheblichen Realitätsverlust vermuten“, „Herr Weselsky gehört auf das Abstellgleis“, Artikel „Lufthansa-Piloten drohen mit neuen Streiks“, beides MAZ, 22.10.2014, "Lokführer erhöhen Streikfrequenz", "Germanwings wieder mit vollem Flugbetrieb", beides CONP, 18.10.2014, Karikatur "Keiner versteht mich", CONP, 18.10.2014, "Die Züge rollen wieder-Flugzeuge bleiben am Boden", CONP, 21.10.2014.

 

Am 02.07.2012 zur „Rehabilitierung“ von Hexenprozess-Opfern in Köln und der anhaltenden Diskussion darüber in Coburg:

 

„Mitgefühls-Sparsamkeit?“

 

Naiv glaubten wir, dass die Rehabilitierung der in den Hexenprozessen „Verurteilten“ und gnadenlos Hingerichteten längst erfolgt sei, so nach ca. vierhundert Jahren. Wir ahnten nicht, dass man sich zur Verurteilung der damaligen „Verfahren“ ein Herz fassen muss, wozu man nun in Köln allerdings fähig wurde. Jetzt verstehen wir nicht das Zögern und „Nachdenken“ in Coburg unter „Sparsamkeitsaspekten“. Das Argument, unsere Rechtsordnung habe dafür kein Instrument, ist wohlfeil. So etwas wissen wir seit der „Behandlung“ der Mauer-Opfer-Verfahren nach der Wende. Ebenso gab es nicht unser parlamentarisches Staatswesen mit Regierung, sondern Kleinstaaterei und Fürstentümer. Es gab allein die christliche Konfessions-Organisation ( kath. Kirche bis zum Zeitpunkt der Reformation). Diese müsste jetzt von den staatlichen Nachfolgern in Bund, Land und Gemeinden durch, vielleicht, Parlamentsbeschlüsse, aufgefordert werden, zu handeln und diese sollte, durch öffentlichen Druck begleitet, der Aufforderung folgen sowie öffentlich um Verzeihung bitten. Moralisch dürfen die Folteropfer als Unschuldige zwischen den Mühlsteinen von Verblendung niemals ihre Ehre verloren haben.

Bezogene Artikel: „Die Ehre der Margareta Ramhold“ und „Ein ganzes Dorf steht unter Hexereiverdacht“, Neue Presse Coburg, 31.03.2012, „Angemerkt: Coburg spart“, 30.06.2012.

Am 04.04.2012 zur aktuellen Debatte über „Wiederherstellung der Ehre“ der Hexenprozess-Opfer  von vor ca. 400 Jahren:

 

„Aprilscherz?“

Coburg ist schnell, dort werden die Aprilscherze schon am 31.03. gemacht, dachten wir, als wir die Texte lasen. Naiv glaubten wir, dass die Rehabilitierung längst erfolgt sei, so nach einigen hundert Jahren. Wir verstehen nicht das Zögern und „Nachdenken“. Das Argument, unsere Rechtsordnung habe dafür kein Instrument, ist wohlfeil. So etwas wissen wir seit der „Behandlung“ der Mauer-Opfer-Verfahren nach der Wende. Ebenso gab es nicht unser Staatswesen mit Regierung, sondern Kleinstaaterei und Fürstentümer. Es gab allein die beiden verantwortlichen christlichen Konfessions-Organisationen (kath. Kirchen bis zum Zeitpunkt der Reformation). Diese müssen jetzt von den staatlichen Nachfolgern in Bund und Land durch, vielleicht, Parlamentsbeschlüsse, aufgefordert werden, zu handeln und diese sollten, durch öffentlichen Druck begleitet, der Aufforderung folgen sowie öffentlich um Verzeihung bitten. Moralisch dürfen die Folteropfer als Unschuldige zwischen den Mühlsteinen von Verblendung niemals ihre Ehre verloren haben.

 Bezogene Artikel: „Die Ehre der Margareta Ramhold“ und „Ein ganzes Dorf steht unter Hexereiverdacht“, Neue Presse Coburg, 31.03.2012.

Am 02.02.2010 zum diskutierten Kauf von CD´s mit gestohlenen Bankdaten:
 
„Prinzipienbruch mit Methode und Berechtigung.“
 
Vornweg: Ich befürworte einen Kauf der angebotenen Bankdaten durch die Bundesregierung. Das hat nichts mit Neid zu tun! Prinzipiell ist der Kauf von Hehlerware nicht zulässig. Unrechtmäßig erworbene Information, so aus illegalen telefonischen Abhörmaßnahmen, darf vor Gericht nicht berücksichtigt werden. Der Schutz persönlicher Daten hat einen hohen Wert, deshalb sind die Daten prinzipiell schutzwürdig. Unrechtmäßig erworbenes Gut muss zurückgegeben werden, wenn die Unrechtmäßigkeit auch nur zu vermuten war. Anders verhält es sich bei Kapitalverbrechen. Ich erinnere an das Mordkomplott, von dem berichtet wird, dass ein Telekom-Beschäftigter davon zufällig bei Wartungsarbeiten an der Telefonverteilung erfuhr. Der Mord wurde verhindert, weil schutzwürdige Interessen nicht verletzt wurden. Leben hat höheren Wert als Datenschutz. So bewerte ich auch das Existenzsicherungsinteresse des Staates, der auf dem Steueraufkommen gründet. Die Rückholung von Steueraufkommen, das aus hinterzogenen Geldmitteln resultiert, die mit ungesetzlicher Absicht welcher Art auch immer, ob nach "Bankberatung" oder durch Boten mit Koffern, außer Landes geschafft und damit dem Fiskus zur Bewertung vorenthalten wurden, kann m.E. durch die Nutzniesser dieser Verweigerungsmethode nicht unrechtmäßigen Anstrich erhalten. Dafür darf eben Steuerpflicht und -Erhebung nicht nach Kassenlage, sondern muss auf Grund einzuhaltender Regeln betrieben werden, die generell gelten müssen, also auch auf deutschem Boden in allen Bundesländern gleich, ehrlich und soweit wie möglich, gerecht und engagiert. Dabei werden ohnehin bereits die größeren Einkommen und/oder Vermögen steuerrechtlich bevorzugt. Steuersatz und Steueraufkommem sind verschiedene Begriffe. Verringerte Spitzensteuersätze, der Maximalsteuersatz (er gilt von einer Art Steuerbemessungsgrenze an), lag zwischen 1975 und 1989 bei 56% (trotzdem Prosperität der BRD), davor und danach bei 53% bis zu einer radikalen Verringerung in den neunziger Jahren, bieten "Erleichterung" für hohe Einkommen. Die Besteuerung wird durch Ausnahmetatbestände, durch die Selbstveranlagung der Steuerbasis, wie auch z.B. durch den selben Mehrwertsteuer-Tarif für alle Einkommensschichten veruneinheitlicht. Je höher die Einkommen, desto niedriger fällt dadurch tendenziell das Steuer-Aufkommen, also die Steuerlast der Bezieher hoher Einkommen aus, relativ, wegen des Maximal-Grenzwertes, aber auch oft in absoluten Beträgen, wegen häufig möglicher Nutzung von "Ausnahmetatbeständen". Fragwürdig sind die Interessen derjenigen, die vom Kauf abraten. Der Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Interessen ergeben sich für mich auch aus dem Abzug der hessischen Steuerfahnder, die mit dubiosen Vorwürfen von ihrem Dienst suspendiert, dann gekündigt wurden, weil sie erfolgreich und nachdrücklich in ihrer Arbeit waren. In Gerichtsverfahren konnten sie die Vorwürfe zurückweisen. Die anderen Hinterziehungsfälle von vor ca. zwei Jahren haben trotz der versprochenen Verschonung der Steuerhinterzieher bei Selbstanzeige keinen hinreichenden Effekt erzielt. Verwunderlich ist der Bewertungsunterschied auch wenn schon bei geringsten Schadensfällen eine Fahrerflucht strafrechtlich verfolgt wird. Hierbei muss der „Täter“ sogar am Ort die Schadenserfassung bewirken. Wir sehen, das Prinzip wird je nach Interessenlage unterschiedlich interpretiert. Das folgende Argument bitte ich nicht falsch zu verstehen. Ich bin nicht befugt zur Beurteilung. Aber wie verhält es sich mit dem Inhalt der Rosenholz-Dateien, die auf mysteriöse Weise in die USA gelangten, von dort zurück aber hier für die Verfolgung eine Verwendung fanden? Offensichtlich ist es auch der soziale Status der Beschuldigten, der das Verfolgungsinteresse beflügelt oder lähmt. Staat und Regierung sollten einen weiteren Vertrauensverlust der „normalen“ Steuerzahler wegen der Steuerhinterzieher auf jeden Fall vermeiden.
 
Bezogene Artikel: „Staat prüft denKauf gestohlener Bankdaten“ und Kommentar „Gestohlen Gut“, MAZ, 01.02.2010.

 

Am 01.03.2009 zum 1,30-Euro-Kündigingsurteil:

 

 „Wie im Mittelalter.“

Wegen der vermeintlichen Unterschlagung von zwei Pfandbons wurde einer Kassiererin fristlos gekündigt. Die verlorenen Urteile zweier Instanzen muten wie solche von mittelalterlichen Inquisitionsgerichten an. Es handelt sich um Verdachtsurteile. Hierbei werden aus unserer, zugegeben, Laiensicht zwei Rechtsgrundsätze verletzt: „Im Zweifel für den Beklagten“ und es erfolgt eine „Beweislastumkehr“. Die Kommentare zu den Urteilen muten an, als wenn der Sachverhalt tatsächlich sei. Fragen beantwortete die Beklagte selbst aber so, dass, anders als in der Berichterstattung geschildert, die eingelösten Bons abgezeichnet gewesen seien. Die Kassierer-Kollegin, die die Bons annahm, habe diese auch unterzeichnet und nicht beanstandet. Die inkriminierten Belege seien der Beklagten erst drei Tage später mit der Beschuldigung vorgelegt worden. Das bedeutet, dass die kurzfristige Aktion „Abgabe eines Bons“ und die Erhebung des Vorwurfes nicht in einem zeitlichen Zusammenhang stehen. In der Zwischenzeit wäre Manipulation möglich. Sie habe nichts unterschlagen, der Vorwurf treffe nicht zu. Sie wünsche sich ihren Arbeitsplatz zurück. Ihr Chef sei nach dem Vorfall versetzt worden, so dass keine Konflikte auftreten würden. Das beispielhaft angeführte „Bienenstich-Urteil“ (1984) ist nicht vergleichbar, weil diese Beklagte den Vorwurf zugegeben hat. In einem intakten Arbeitsverhältnis, so wissen wir aus eigener Erfahrung, wird es durchaus toleriert, dass eine Arbeitskraft mal eine Wurst, ein Brötchen oder eine Praline verzehrt. Problematisch wird so etwas erst im konfliktbelasteten Falle. In einem von mir selbst belegbaren Fall wurde einem Beschäftigten die Veruntreuung eines Produktes im Werte von fünfundzwanzigtausend D-Mark vorgeworfen. Der Vorwurf konnte abgewehrt werden. Erst ein Jahr später „gestand“ ein Kollege dem ehemals Belasteten, dass er die Akten auf Anweisung manipuliert hatte. Er fürchtete selbst um seinen Arbeitsplatz. Begründung war, wie auch im augenblicklichen Fall, die unternehmenspolitische Missliebigkeit des belasteten Beschäftigten. Uns liegen weitere Erfahrungen vor, die abgewehrt werden konnten. Vorwürfe erfolgen auch ohne Anweisung, weil man meint der Geschäftsleitung oder dem Vorstand gefällig sein zu wollen. Ehrlich, wer gefährdet schon wegen 1,30 Euro oder, bei höheren Einkommen, wegen fünfundzwanzigtausend D-Mark einen Job, der Spaß und Freude bereitet, Lebensinhalt geworden ist? Die Art der Äußerung der Gewerkschaftssekretärin von Verdi zeigt, dass man keine Feinde braucht, wenn man solche Freunde hat. Wir hoffen auf den engagierten Rechtsanwalt. Die inkriminierten Bankmanager hätten schlecht gearbeitet, dafür würde man als Arbeitnehmer auch nicht bestraft. Wie bitte? Haben wir vergessen, dass z. B. gegen HRE-Vorstand Funke, Aufsichtsrat Viermetz und andere wegen Untreue, unrichtiger Darstellung und Marktmanipulation staatsanwaltschaftlich ermittelt wird? Arbeitgeber und Jurisdiktion, die 1,30-Euro-Urteile wie diese anstreben und zulassen, haben unsere tiefste Antipathie, Thierse und unsere Kassiererin genießen unsere Sympathie und wir hoffen auf ihre Standhaftigkeit, sonst brechen weitere Dämme.

 

Bezogene Artikel: „Kassiererin verliert ihren Job wegen 1,30 Euro“ und von Bons und Boni, MAZ, 25.02.09, „Thierse: Urteil gegen Kassiererin „asozial““ und „ Unerwünschter Gesang“, MAZ, 27.02.09.

 

Am 11.03.2009 zu den Kündigungsverfahren der letzten Zeit:

 

„Finanzkrise verschärft den Umgang miteinander.“

Wegen vermeintlicher Unterschlagung zweier Pfandbons wurde eine Kassiererin fristlos gekündigt. Sie verlor Verfahren in zwei Instanzen. Die Gerichte bezogen mit den Verdachtsurteilen eine eher rigide Position. Es wurde aus unserer Sicht der Rechtsgrundsatz „Im Zweifel für den Beklagten“ verletzt und es erfolgte eine „Beweislastumkehr“. Urteile eines Dortmunder Gerichtes zeigen, dass es auch anders geht, auch wenn in einem Fall nur ein formaler Mangel benannt wurde. Die drei bekannt gewordenen Fälle legen den Schluss nahe, dass man versucht, in Zeiten der Krise sich von kritischen Beschäftigten zu trennen: Einerseits um Kosten zu senken und andererseits um ein Signal an die Belegschaft auszusenden. In einem Rundfunkinterview (RBB Berlin 88,8) erklärte die beklagte Kassiererin den Vorwurf so, dass ihr der inkriminierte Beleg erst drei Tage nach dem „Vorfall“ vorgehalten worden sei. Bei der Übergabe an der Kasse hätte es keine Einwände gegeben. Es bestand kein zeitlicher Zusammenhang. Jetzt wurde zwei Beschäftigten der Diebstahl von Brotaufstrich vorgehalten. Sie hätten ihr Brötchen damit unzulässiger Weise damit bestrichen. Das Dortmunder Gericht hat Augenmaß bewiesen. In der Berichterstattung wird beispielhaft ein „Bienenstich-Urteil“ von 1984 angeführt. Es weist Parallelen zu den jüngsten Vorwürfen auf. Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass in einem intakten Arbeitsverhältnis durchaus toleriert wird, dass die Arbeitskraft mal eine Wurst, einen Kuchen oder eine Praline verzehrt. Sie soll die Ware ja auch anpreisen und beschreiben können. Das mündet auch in „Deputat-Regelungen“, nach denen Produkte zum Verbrauch gereicht werden. Problematisch wird das erst im konfliktbelasteten Falle. In einem belegbaren Fall (Veröffentlichungserlaubnis liegt uns vor) erfolgte der Vorwurf der Veruntreuung eines Wertes von fünfundzwanzigtausend D-Mark. Der Vorwurf wurde abgewehrt. Ein Jahr später „gestand“ ein Mitarbeiter dem vorher Belasteten die auf Anweisung erfolgte Aktenmanipulation. Er sei selbst unter Druck gesetzt worden. Auch hier war unternehmenspolitische Missliebigkeit des belasteten Beschäftigten die Ursache. Uns liegen weitere Fälle vor, die abgewehrt werden konnten. Vorwürfe erfolgen auch im vorauseilenden Gehorsam zur vermeintlichen Gefälligkeit gegenüber Geschäftsleitung oder Vorstand. Die Verfolgung geht bis in den privaten Bereich. Wir bedauern, dass das Thema „Mobbing“ und „Stalking“ bei den Gewerkschaften noch nicht ausreichend erkannt wird. Es fehlt psychologischer Beistand. Rückzug kann ein schlechter Ratschlag sein. Arbeitnehmervertreter werden manches Mal von Unternehmensleitungen vereinnahmt. Wir hoffen auf den engagierten Rechtsanwalt der Kassiererin. Im Gegensatz haben sich die kritisierten Bankmanager rechtswidrig verhalten, das zeigen die Anklageerhebungen. Sie werden aber „rücksichtsvoller“ behandelt. Bundestagsvizepräsident Thierse und unsere Kassiererin genießen unsere Sympathie und wir hoffen auf ihre Standhaftigkeit. Wir befürchten sonst einen Dammbruch.

Bezogene Artikel: „Kassiererin verliert ihren Job wegen 1,30 Euro“ und „Von Bons und Boni“, MAZ, 25.02.09, „Thierse: Urteil gegen Kassiererin „asozial““ und „Unerwünschter Gesang“, MAZ, 27.02.09 sowie „Kündigung unwirksam“ MAZ, 11.03.09.

 

Dora und Lutz Haenicke                         15806 Zossen, den 12.03.2004

Förstereiweg 14

Tel./ Fax: 03377 / 394146  /  Mobil: 01795125279 u. ...273

An das

Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen

Anhörungsbehörde

Lindenallee 51

15366 Dahlwitz-Hoppegarten

Betr.: Ausbau der Strecke Berlin-Dresden, Einwendungen im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung nach §§ 18, 20 AEG, Abschnitt Wünsdorf-Baruth, Strecke 6135 Berlin–Papestraße – Elsterwerda, Bahn-km 37,5 bis Bahn-km 52,0, Landkreis Teltow-Fläming. Einwendungen.

Verehrte Damen und Herren,

in der o. a. Angelegenheit erheben wir Einwendungen gegen den Bau der Strecke. Begründungen:

  1. Das Mengengerüst im Erläuterungsbericht zu den Unterlagen für eine Entscheidung nach § 18 AEG vom 30.06.2003, Anlage 1, Seite 5, Nr. 1.2.3. „Künftige verkehrliche/betriebliche Situation“ beruht auf Hoch- und Erwartungsrechnungen aus dem Anfang der neunziger Jahre. Die Ausweitung des Verkehrs aus der Status quo ante - Situation gem. Nr. 1.2.2. „Derzeitige verkehrliche/betriebliche Situation“ wird sich wegen eines stagnierenden bis sinkenden Aufkommens nicht einstellen. Aus diesem Grunde ist der Ausbau dieser Strecke auf 200 km/h nicht erforderlich.
  2. Durch den vorgesehenen Mischverkehr gem. o.a. Nr. 1.2.3. wird sich, trotz des vorgesehenen Ausbaues der Strecke auf 200 km/h, eine wesentlich geringere durchschnittliche Reisegeschwindigkeit als 200 km/h einstellen, bedingt durch häufige Ausweichvorgänge, träfe die prognostizierte Entwicklung zu, was aber nach Nr.1 dieses Schreibens bestritten wird. Der Ausbau ist, auch aus diesem Grunde kontraindiziert. Die Strecke ist nicht als Fernverkehrsstrecke planfestgestellt.
  3. Die Reisedauer von Berlin nach Dresden (Beispiel) ist auch heute schon länger als eine solche auf der Strecke der „Anhalter Bahn“, bedingt durch Umsteigevorgänge und Anschlussprobleme.
  4. Es müssen ca. 200 km Streckenlänge auf 200km/h ausgebaut werden, die Strecke führt teilweise über problematischen Sumpf-Baugrund, über unzulässige geodätische Niveau – Unterschiede und durch bewohntes Gebiet, was aufwändige Gründungen, Bergabtragungen und Bauhemmnisse zur Folge hat.
  5. Der statt dessen geforderte Ausbau der „Anhalter Bahn“ – Strecke über Jüterbog, Falkenberg (demnächst im Ausbau), Riesa nach Dresden ist weniger aufwändig und hat geringere Kosten zur Folge. Die Strecke ist, wo erforderlich, vierspurig, muss nur über 100 km ausgebaut werden, ist ebener (keine Bergabtragungen), führt durch wesentlich dünner besiedeltes Gebiet (keine Baubeeinträchtigungen), ist geradliniger und bereits als Fernverkehrs – Strecke planfestgestellt. Die Fahrzeit – Dauer ist kürzer, auch weil diese Strecke, teilweise, auf 300 km/h ausgebaut werden kann, auch wenn die Strecke ca. 20 km länger als die der „Dresdner Bahn“ ist. Ausweichvorgänge durch Mischverkehre können entfallen.

Aus den oben genannten Gründen fühlen wir uns durch die Bau-Maßnahme selbst, die daraus entstehenden Störungen sowie durch die Kostenbelastungen in Höhe der Baukosten, von uns aufzubringen direkt über Fahrpreise, indirekt über die kommunalen Belastungen, sowie durch die späteren Fahr-Geräusche beschwert und erheben Widerspruch. 

Hochachtungsvoll 

D. u. L. Haenicke

 

Lutz Haenicke                                                                    15806 Zossen, den 30.06.2003
Förstereiweg 14
 
An das
 
Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen
Anhörungsbehörde - über den BVBB
Lindenallee. 51
15366 Dahlwitz-Hoppegarten
Einwendungen zum Planfeststellungsverfahren „Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld“- ergänzendes Verfahren -
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
hiermit erhebe ich folgende Einwände gegen die Durchführung der Baumaßnahme im ergänzenden Anhörungsverfahren:
 
1.   Mit der vorgelegten Ausarbeitung der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH (FBS) will der Vorhabensträger Standortalternativen geprüft haben. Die vorgelegte Stellungnahme befasst sich jedoch ausschließlich damit, zu erklären, dass die Berliner Flughäfen Tegel und Tempelhof für eine Ertüchtigung ungeeignet seien. Es wird allerdings nicht argumentativ, maßnahmen- und kostenmäßig belegt, worin die Unmöglichkeit begründet ist, so, dass die Entscheidung gegen Tegel und Tempelhof nicht verifizierbar ist (S. 6, 7, 8, 11, 12, 14, 17, 18, 20 usw., um nur einige Beispiele aus der Ausarbeitung zu nennen).
  1. Hinsichtlich der Ablehnungsargumente der alternativen Standorte (S. 26ff, Externe Standortalternativen) wird nicht erklärt, warum diese, so fern die Regionen aus der Sicht der FBS für eine Flughafenansiedelung strukturell, personell, infrastrukturell, geografisch, geologisch wie auch vom Passagier-Aufkommen nicht geeignet seien, nicht hinreichend ertüchtigt werden könnten. Als einziges Ablehnungs-Argument werden die hohen Kosten genannt. Beim juristisch zweifelhaften Erwerb und verlustreichen Finanzieren sowie dem erforderlichen Verkauf des sog. Baufeldes Ost in Schönefeld haben finanzielle Engpass-Argumente jedenfalls keine hervorgehobene Rolle gespielt, ohne dass die Aufwendungen das Ziel näher gebracht hätten.
  2. Die vorgelegte Stellungnahme lässt unberücksichtigt, dass die Finanzierung des Vorhabens am Standort Schönefeld nicht gewährleistet ist. Die Verhandlungen zum Versuch der Privatisierungen sind als gescheitert erklärt worden. In den Haushalten sind entsprechende Mittel für die Finanzierung nicht einschränkungsfrei eingestellt worden. Auch die Höhe der Kosten wurde und wird je nach Zeitpunkt des Vortrages variiert. (Finanzierungsnachweise fehlen, in diesem Zusammenhang gilt auch mein Hinweis auf die Landtagsdrucksache 3/50080 des Brandenburger Landtages).
  3. Meine sicherheits-relevanten Bedenken richten sich auf das Fehlen der Berücksichtigung des Vorhanden Seins von (Erd-) Gasleitungen im Umgebungsbereich des projektierten Flughafens. Diese bergen im Notfalle ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die Einwohner der umliegenden Gemeinden.
  4. In der Stellungnahme wird der Hinweis vermieden, dass durch sich durch die Maßnahme eine starke Beeinträchtigung der Naturschutz- und Erholungsgebiete südlich der Stadtgrenzen Berlins einstellen wird. Die Argumentation, dass bezüglich eines Ausbaues von Schönefeld ein bereits vorbelastetes Gebiet in verstärktem Maße belastet wird, aber alle Anstrengungen unternommen werden, die Mehrbelastung, in jeglicher Hinsicht, zu optimieren, kann nicht hingenommen werden. Sie ist gleichbedeutend mit der Aussage: “Weil die Situation dort bereits verdorben ist, tut ein wenig Mehr nichts zur Sache“ (S. 11, 22, 25, 26, 41). Die Folge ist, dass Verkehrsalternativen nicht durchdacht, geplant und projektiert werden, auch wenn die Alternativen auf der Hand liegen und von den Autoren der Stellungnahme selbst benannt werden, allerdings nicht als Alternative, sondern nur als Instrument zur Versorgung des Flughafens. So werden überhaupt erst doppelte Kostenträger erzeugt (S. 26, 27, 29, 30, 42).
  5. Ein von den Parteien akzeptiertes Ergebnis des ersten Anhörungsverfahrens war es, dass der Standort Schönefeld erheblich mit Altlasten wie Munition und Dioxin vorbelastet ist. Die Schadstoffmobilität wird, speziell hinsichtlich des Dioxins, wegen der Grundwasserströmungsgeschwindigkeit und des geringen Grundwasserflurabstandes als sehr groß eingeschätzt. Augenblicklich bestehen darüber keine gesicherten Kenntnisse, weil Bohrungen zwar das Schadstoff-Spektrum, nicht jedoch dessen Ausmaß erkennen lassen. Der Abwasserzweckverband und die Flughafengesellschaft arbeiten noch an der Erlangung von Kenntnissen. Ein verseuchter Tümpel (Regenwasser-Rückhaltebecken) läuft über und entleert sich über einen „Söll“ in den Zeuthener See. Ohne augenblicklich gesicherte Entgiftung soll der Bereich versiegelt und damit dem sichernden Zugriff entzogen werden.
  6. Es fehlen mir nachvollziehbare und gesicherte Angaben über die Anbindung des Projektes an die Schienen-Systeme. Die Schienenverbindungen jeglicher Art (S-Bahn, Regional-Bahn, IC und ICE-Systeme), die im Augenblick projektiert werden, finden ihre Darstellung lediglich als Zubringer-Systeme zum Flughafen. Die Tatsache, dass die Schienensysteme kostenträchtig ausgebaut werden, es gleichwohl aber vermieden wird, zu diskutieren, wie die einmal auf der Schiene befindlichen Fahrgäste auch auf der Schiene im innerdeutschen Verkehr an ihre Zielorte transportiert werden können, lässt vermuten, dass der Flughafen (auch) zur Verdrängung von ökologisch sinnvollerem Schienenverkehr ausgebaut wird. Auf diese Weise soll eine unnötige Großerweiterung nachträglich volkswirtschaftlich begründet werden. Schon die Planungsdaten von BBI 1994 erwiesen sich als überzogen und trafen als Grundlage in der Ex-Post-Betrachtung nicht zu (S. 4). Jetzt wird mit Plandaten für 2004 argumentiert. Eine Heranziehung der Status-quo-Daten von 2002 würde vermutlich erkennen lassen, dass auch die Plandaten 2004 sich in der Ex-Ante-Diskussion nach 2004 als überzogen erweisen werden.
  7. Ich fordere eine Erörterung von Verkehrs-System-Alternativen in einem Erörterungstermin. Hierbei geht es vor allen Dingen um Verstärkungen von Schienen-Verkehr. Nach einer Überprüfung von Fahrplan-Unterlagen stellte sich eindeutig heraus, dass die größte Zahl der Flugverbindungen aus Berlin und Brandenburg heraus Inlandsverbindungen sind und deshalb zu Gunsten der Schiene unterbleiben können. Die Region Berlin-Brandenburg hat ihren Rang als Produktions-Standort verloren bzw. nicht erlangt. Aus diesem Grunde ergibt sich kein originärer Verlade- bzw. Umladebedarf (S.11), der nicht im Verdrängungswettbewerb von Konkurrenten abgeworben werden müsste. Der wirtschaftliche (Teil-) Erfolg würde mit dem Verlust an anderer Stelle bezahlt werden, was ceteris paribus (unter sonst gleichen Bedingungen) zum gesamtwirtschaftlichen Verlust wird, wenn nicht ein exorbitantes Wachstum unterstellt werden kann, was unter den gegebenen Umständen unzulässig ist. Es ist ebenso nicht eindeutig eine wirtschaftliche Entwicklung der Region aus der Flughafen-Erweiterung herleitbar, wie die Wirtschafts-Standorte um die Räume Stuttgart wie auch München erkennen lassen. Hier (Stuttgart) gibt es wirtschaftliche Prosperität ohne „Drehscheibe“, dort (München) wurde eine „Drehscheibe“ nachträglich erbaut.
  8. Es wird argumentiert, dass die Region durch Verlegung des Regierungssitzes nach Berlin an wirtschaftlicher Bedeutung gewinnt und die Luftverkehrsnachfrage eine Steigerung erfahre. „Wirtschaftsunternehmen siedeln hochrangige Funktionen in der Stadt an, Verbände und Organisationen verlegen ihren Sitz“ (S. 16). Daraus wird auf eine Luftverkehrsnachfrage-Steigerung geschlossen. Es wird bei dieser Argumentation vergessen, dass die Regierungssitz-Aufgabe von Bonn eine Reduzierung des Luftverkehrs auf kurzen Strecken zur Folge hat, die durch Verbände- und Organisations-Nachfrage nicht kompensiert wird, wenn gleichzeitig moderne Kommunikationsmethoden verstärkt ihren Einsatz finden.
  9. „Für den Ausbau von Schönefeld wird einerseits mit einer Erhöhung der Arbeitsproduktivität gegenüber dem Ist-Zustand“ geworben. Andererseits wird damit geworben, dass der Arbeitsmarkt von einer Zunahme der Beschäftigung am Flughafen profitieren würde (S. 19). Das Argument wird auf der S. 24 weiter unterlegt. Die Befürchtung, die sich aus der Empirie ergibt, signalisiert dagegen eher eine Reduzierung des Gesamtpersonals der Berliner Flughäfen im Rahmen der Umsiedelung durch Rationalisierung einerseits und durch einen Rückgang der Nachfrage andererseits auf Grund konjunktureller Entwicklungen. Eine weitere Nachfragesenkung ergäbe sich aus der, gewünschten, verstärkten Einbeziehung der Schienen-Systeme, die allerdings auch von Rationalisierungs-Bestrebungen gekennzeichnet sind wie auch von Nachfrage-Rückgang durch die Fahrpreis-Tarifstrukturen. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus der nicht vollzogenen Tarifangleichung der Arbeitskräfte in Ost und West. Es ist nicht erkennbar, woraus die Autoren eine positive Entwickelung der Arbeitsplatz-Zahlen am Arbeitsmarkt der Region und daraus resultierend der Kaufkraft herleiten.
 
Aus den genannten Gründen soll der kostenintensive Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld zu einem Flughafen BBI International unterbleiben, Berlin-Schönefeld auf dem Status Quo modernisiert werden und durch eine Variante der Verkehrspolitik alternative Verkehrs-Systeme gefördert werden in der Weise, dass sich per Saldo eine Verringerung der Flugbelastung der Region einstellt. Das „Sankt-Florians-Prinzip“ darf in Berlin-Schönefeld keine Wiederbelebung erfahren.
 
In einem Erörterungstermin werde ich meine Ausführungen in den Einzelpunkten vertiefen.